Wahlordnung zur Delegiertenversammlung


§ 1 

Diese Wahlordnung gilt für Wahl der Delegiertenversammlung des Hausärzteverbandes Mecklenburg-Vorpommern (HV M-V).

Die Delegiertenversammlung wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahlkreise entsprechen den Bereichen der KV-Kreisstellen.

 

§ 2

Der Vorstand bestellt einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht.

 

§ 3

Der Wahlausschuss hat

  1. den Zeitraum für die Durchführung der Wahl festzulegen,

  2. die wahlberechtigten und wählbaren Mitglieder festzustellen,

  3. die Zulässigkeit der Wahlvorschläge festzustellen,
  4. das Wahlergebnis festzustellen und bekannt zu machen,
  5. die Rechtmäßigkeit der Wahldurchführung zu überwachen und über Einsprüche zu entscheiden.

 

§ 4

Passiv und aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder des HV M-V, soweit sie nicht

  • unter Pflegschaft und Betreuung stehen

  • rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben,

  • aufgrund einer Anordnung nach §63 StGB i.V.m. §20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus sind,

  • in Haft sind,

  • rechtskräftig das aktive und passive Wahlrecht verloren haben.

Stichtag für die alle Feststellungen ist der 1. Februar des Wahljahres.

 

§ 5

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 20 stimmberechtigten Delegierten zusammen.

Die Wahl erfolgt in zwei Bereichen – regional und landesweit.

Innerhalb jedes Wahlkreises wird ein Delegierter gewählt. Die verbleibenden Plätze werden über eine Landesliste vergeben.

  • Stellen sich in einem Wahlkreis keine Kandidaten zur Wahl bzw. steht beim Ausscheiden kein Nachfolger aus dem Wahlkreis zur Verfügung, rücken Nachfolger von der Landesliste nach.

  • Können die für die Landesliste vorgesehenen Plätze nicht besetzt werden, werden diese auf die Wahlkreise entsprechend deren Mitgliederzahl nach dem Verfahren von d’Hondt verteilt.

Eine Nachwahl muss erfolgen, wenn die Gesamtdelegiertenzahl unter 15 fällt.

 

§ 6

Wahlvorschläge erfolgen als Einzelvorschläge. Unterstützerunterschriften sind nicht notwendig.

Jeder Wahlberechtigte kann sowohl auf seiner Kreisstelle als auch auf der Landesliste kandidieren. Sollte er auf beiden Listen ein Mandat erringen, gilt das der Landesliste.

 

§ 7

Die Listen der Wahlberechtigten werden auf der Grundlage der Mitgliederdatei erstellt und vom Wahlausschuss wahlkreisweise an die Mitglieder versandt.

Mit gleichem Schreiben wird zur Aufstellung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Kandidaten müssen eindeutig zu identifizieren (Titel, Name, Vorname, Geburtsdatum, Ort, Tätigkeit) sein und ihre Zustimmung erklären.W

Weiterhin werden alle Listen in der Geschäftstelle Schwerin und der Außenstelle Neubrandenburg ausgelegt.

Einsprüche gegen die Wählerlisten sind schriftlich bis zum Ablauf einer Woche nach Auslagefrist beim Wahlausschuss einzulegen und unter Beibringung von Beweismitteln zu begründen. Die Entscheidung des Wahlausschuss hierüber ist den Einspruchsführern schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

§ 8

Die Delegierten werden innerhalb der Wahlkreise und über eine Landesliste durch unmittelbare und geheime Wahl gewählt.

Die Durchführung erfolgt als Briefwahl.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen der entsprechenden Kandidaten. Dabei hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Delegiertenplätze auf der Liste zu vergeben sind, maximal aber so viele wie gültige Wahlvorschläge für diese Liste durch den Wahlausschuss bestätigt wurden.

Für jeden Kandidaten kann maximal eine Stimme abgegeben werden. Der ausgefüllte Stimmzettel wird in den Wahlumschlag gelegt. Dieser wird zugeklebt und mit dem Wahlausweis in einen zweiten Umschlag gegeben. Die Übersendung mehrerer Wahlzettel in einem Wahlumschlag ist unzulässig. Wahlzettel sind ungültig, wenn

  • mehr als die maximal zulässigen Stimmenzahl abgegeben wurde,

  • der Wählerwille nicht eindeutig zu erkennen ist,

  • zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel gemacht wurden,

  • nicht der amtliche Stimmzettel verwandt wurde.

Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen , bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Nach Stimmengleichheit bei der Stichwahl führt der Wahlausschuss eine Losentscheidung herbei. Kandidaten, die nicht gewählt wurden, sind Nachfolger.

 

§ 9

Die Stimmauszählung erfolgt unter Leitung des Wahlausschusses. Das hierüber geführte Protokoll wird von dessen Mitgliedern unterschrieben.

 

Das Wahlergebnis wird durch Rundschreiben bekannt gemacht. Beschlossen auf der Delegiertenversammlung am 13.11 .2015 in Rostock.